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Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Diese Arbeitshilfe liefert Ihnen eine Richtlinie zu der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde. Die Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)1 sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde. Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde am Menschen, der Ausübung der Tierheilkunde sowie der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 4 AtG und § 16 StrlSchV.
Zum Kapitel: Im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde

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