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02034 Kommentar zur aktualisierten BrKrFrühErkV

Die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV) bildet die strahlenschutzrechtliche Grundlage für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Brustkrebsfrüherkennung bei asymptomatischen Frauen. Da ionisierende Strahlung an gesunden Personen eingesetzt wird, gelten besonders strenge Anforderungen an die wissenschaftliche Evidenz, den Strahlenschutz und die Qualitätssicherung [1].
Mit der Novellierung wurde der zulässige Altersbereich für die Mammografie-Früherkennung auf Frauen zwischen 45 und 75 Jahren erweitert. Grundlage sind aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nutzen der Früherkennung. Die praktische Umsetzung im organisierten Mammografie-Screening erfolgt entsprechend den Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). [1] [2] [3]
Die Verordnung fordert eine Durchführung ausschließlich innerhalb qualitätsgesicherter Screeningprogramme. Dazu gehören standardisierte Untersuchungsabläufe, qualifiziertes Fachpersonal, regelmäßige Qualitätskontrollen sowie eine strukturierte Dokumentation und Befundung. Die Anforderungen an Strahlenschutz und diagnostische Qualität bleiben trotz der Erweiterung des Teilnehmerkreises unverändert hoch. [1] [4]
Darüber hinaus verbessert die Novellierung durch flexiblere Regelungen für mobile Screening-Einheiten die wohnortnahe Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum. Insgesamt stärkt die BrKrFrühErkV die evidenzbasierte Brustkrebsfrüherkennung und gewährleistet, dass eine Ausweitung des Screenings mit einem dauerhaft hohen Qualitäts- und Strahlenschutzniveau verbunden bleibt.
von:

1 Einleitung

Das Mammakarzinom ist mit rund 70.000 Neuerkrankungen pro Jahr die häufigste maligne Tumorerkrankung der Frau in Deutschland und zählt trotz erheblicher Fortschritte in Diagnostik und Therapie weiterhin zu den führenden krebsbedingten Todesursachen. Die Prognose wird maßgeblich durch das Tumorstadium bei Diagnosestellung bestimmt. Eine frühzeitige Detektion kleiner, noch nicht symptomatischer Karzinome verbessert die therapeutischen Optionen, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer brusterhaltenden Behandlung und senkt die brustkrebsspezifische Mortalität. [1] [5] [6]
Mammografie unabdingbar
Die Mammografie ist gegenwärtig das einzige bildgebende Verfahren, dessen Nutzen zur bevölkerungsbezogenen Brustkrebsfrüherkennung in randomisierten Studien und Metaanalysen nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig handelt es sich um eine Anwendung ionisierender Strahlung an asymptomatischen Frauen. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen an die rechtfertigende Indikation, die Qualitätssicherung und den Strahlenschutz. Im Gegensatz zu diagnostischen Röntgenuntersuchungen erfolgt die Anwendung nicht aufgrund eines individuellen Krankheitsverdachts, sondern im Rahmen eines populationsbezogenen Früherkennungsprogramms. Das Nutzen-Schaden-Verhältnis muss daher wissenschaftlich belegt und regelmäßig neu bewertet werden. [1] [4]
Die rechtliche Grundlage schafft in Deutschland die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV). Sie setzt die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht um und definiert die Voraussetzungen, unter denen der Einsatz von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs zulässig ist. Neben den medizinischen Einschlusskriterien werden Anforderungen an Organisation, Qualitätssicherung und Durchführung der Untersuchungen festgelegt. [4] [2] Mit den jüngsten Änderungen wurde der zulässige Altersbereich erweitert. Seit 2024 können Frauen bis zum vollendeten 75. Lebensjahr am Mammografie-Screening teilnehmen; seit 2026 ist aus strahlenschutzrechtlicher Sicht zudem die Teilnahme ab dem 45. Lebensjahr zulässig, sofern die weiteren rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die konkrete Umsetzung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). [2] [3] [7]
Sie finden die komplette Verordnung in Kap. 06014.
Stetige Anpassung notwendig
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, einer steigenden Brustkrebsinzidenz im höheren Lebensalter sowie neuer wissenschaftlicher Evidenz verfolgt die Novellierung das Ziel, den Zugang zur qualitätsgesicherten Mammografie-Früherkennung auszuweiten und gleichzeitig den hohen Standard des medizinischen Strahlenschutzes zu erhalten. Damit gewinnt die Verordnung nicht nur für die Radiologie, sondern auch für das interdisziplinäre Qualitätsmanagement und die evidenzbasierte Versorgung zunehmend an Bedeutung. [1] [4]
Tabelle 1 fasst die wesentlichen Änderungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV) zusammen.
Tabelle 1: Vergleich der bisherigen und der seit März 2026 geltenden Regelungen der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV).
Regelungsbereich
Bisherige Regelung
Aktualisierte Regelung (2026)
Altersgruppe
Zulässige Mammografie-Früherkennung für Frauen von 50 bis 75 Jahren
Zulässigkeit der Mammografie-Früherkennung für Frauen von 45 bis 75 Jahren
Rechtfertigende Indikation (RI)
RI im organisierten Screening bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
Unverändert; die RI gilt weiterhin bei Erfüllung der gesetzlichen Einschlusskriterien als gestellt.
Screeningintervall
Mammografie alle zwei Jahre; mindestens 22 Monate Abstand zur letzten Screening-Mammografie
Unverändert. Die Mindestabstände bleiben bestehen.
Mobile Screening-Einheiten (Mammobile)
Persönliche ärztliche Aufsicht während der technischen Durchführung erforderlich
Erleichterter Einsatz von Mammobilen durch digitale Fernaufsicht
Personelle Anforderungen
Ärztliche Präsenz vor Ort als Regelfall
Flexibilisierung der personellen Organisation bei unverändert hohen Anforderungen an Qualifikation und ärztliche Verantwortung
Qualitätssicherung
Qualitätsgesicherte Durchführung gemäß BrKrFrühErkV und Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Qualitätsanforderungen bleiben unverändert bestehen und gelten auch für die erweiterten Altersgruppen sowie mobile Untersuchungseinheiten.

2 Epidemiologie des Mammakarzinoms

Brustkrebs ist weltweit die häufigste Krebserkrankung bei Frauen und die häufigste onkologische Todesursache bei Frauen. In Deutschland erkranken jährlich etwa 70.000 Frauen neu an einem Mammakarzinom. Das Erkrankungsrisiko nimmt mit steigendem Lebensalter deutlich zu; der Inzidenzgipfel liegt zwischen dem 60. und dem 75. Lebensjahr. [5] [6]
Die Einführung qualitätsgesicherter Mammografie-Screening-Programme hat wesentlich dazu beigetragen, invasive Karzinome in früheren Tumorstadien zu erkennen. Internationale Studien zeigen, dass organisierte Screeningprogramme die brustkrebsspezifische Mortalität reduzieren können, sofern hohe Qualitätsstandards hinsichtlich Bildgebung, Befundung und Nachsorge eingehalten werden. [5] [6] Gleichzeitig müssen potenzielle Nachteile wie falsch-positive Befunde, Überdiagnosen und die geringe Strahlenexposition berücksichtigt werden. Deshalb unterliegt das Mammografie-Screening in Deutschland strengen gesetzlichen und qualitätssichernden Anforderungen. [1] [4]
Stetige Bewertung
Die kontinuierliche Bewertung des Nutzen-Schaden-Verhältnisses bildet die Grundlage für die Weiterentwicklung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die demografische Entwicklung führten in den vergangenen Jahren zu einer Neubewertung der Altersgrenzen und mündeten in deren schrittweiser Erweiterung. [2] [3] [7]

3 Rechtliche Grundlagen der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

Die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV) regelt die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei asymptomatischen Frauen. Sie basiert auf § 84 Strahlenschutzgesetz und dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht. [4] [2]
Die Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Mammografie-Untersuchungen im Rahmen organisierter Screeningprogramme zulässig sind. Neben den Altersgrenzen definiert sie Anforderungen an Untersuchungsintervalle, Qualitätssicherung, personelle Qualifikation sowie die Einbindung in die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). [4] [2] [3] Durch die Änderungen der Jahre 2024 und 2026 wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert und die Verordnung an die aktuelle wissenschaftliche Evidenz angepasst. Das Ziel ist, den Nutzen der Früherkennung für zusätzliche Altersgruppen verfügbar zu machen, ohne die hohen Anforderungen des Strahlenschutzes und der diagnostischen Qualität zu reduzieren. [2] [3] [7]

4 Die aktualisierte Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

Mit der Novellierung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV) wurde das bestehende Mammografie-Screening an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Evidenz angepasst. Grundlage der Änderungen waren insbesondere neue Bewertungen des Nutzen-Schaden-Verhältnisses durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Empfehlungen der Europäischen Kommission sowie Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). [1] [2] [3] [7] Das Ziel der Novellierung ist, Frauen mit nachgewiesenem Nutzen einer Mammografie-Früherkennung den Zugang zu einem qualitätsgesicherten Screening zu ermöglichen und gleichzeitig den hohen Standard des medizinischen Strahlenschutzes aufrechtzuerhalten.
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