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04043 Schutzvorkehrungen

von:

1 Rechtliche Grundlagen

§ 43 Schutzvorkehrungen
(1)
Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor äußerer und innerer Strahlenexposition ist vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen.
(2)
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.
(3)
Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalten 2 und 3 überschreitet, ist sicherzustellen, dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist ein Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Personen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in den Körper aufnehmen können, insbesondere durch Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln. Dies gilt auch für Personen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalten 2 und 3 überschreitet. Offene radioaktive Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.

2 Erläuterungen

Eigentlich hätte man § 43 gerne vor den §§ 40, 41 gesehen, schreibt er doch vor, dass praktischer Strahlenschutz zunächst und effizient eher mit baulichen und technischen Maßnahmen und durch gekonnte Verhaltensweisen der Mitarbeiter zu realisieren ist als durch überzogen erscheinende administrative Zwänge. § 43 richtet sich an den Betreiber von Einrichtungen, die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a oder d planen oder ausüben, also an den Strahlenschutzverantwortlichen und die im Rahmen ihres Entscheidungsbereichs bestellten Strahlenschutzbeauftragten in der Medizin. § 43 wiederholt die Verpflichtung zu Schutzvorkehrungen, die bereits in den §§ 5, 6 und 33 angemahnt sind, und weist darauf hin, dass als Rangfolge, entsprechend den Grundsätzen des Arbeitsrechts, Maßnahmen des technischen und baulichen Arbeitsschutzes sowie der Organisation der Betriebs- und Arbeitsabläufe zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen stets vor personellen stehen.
Verstöße gegen § 43 sind gemäß § 116 Abs. 3 Punkt 1 bußgeldbewehrt. Personelle Ausnahme in der Rangfolge gemäß Abs. 2 bildet die schwangere oder stillende Mitarbeiterin, die normalerweise im Kontrollbereich mit offenen radioaktiven Stoffen in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie umgeht und die beim Betrieb eines Linearbeschleunigers, Neutronengenerators oder Zyklotrons tätig ist. Arbeitsplatz- und betriebsbedingt besteht die Möglichkeit der Inkorporation radioaktiver Nuklide – zum Beispiel von Radiojod – oder photonen- oder neutroneninduzierter Luftaktivitäten.
Für diesen Personenkreis sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

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