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02G09 Elektronische Personendosimeter zur direkten Ermittlung der Exposition

Zur Erfassung der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in der Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin oder auch Strahlentherapie ist der Einsatz von direkt ablesbaren elektronischen Personendosimetern sinnvoll. Dies erfolgt für die Ermittlung und Dokumentation der Personendosis bei z. B. Besuchern, Handwerkern, o. a. Personen, die temporär den Kontrollbereich betreten. Weiterhin gibt es die zusätzliche Messung bei Auszubildenden und Studierenden unter 18 Jahren oder aber zur arbeitswöchentlichen Ermittlung der Personendosis von schwangeren Mitarbeiterinnen. Ebenso denkbar ist der Einsatz von direkt ablesbaren Dosimetern zur Überwachung bei besonderen Situationen wie Tätigkeiten in Strahlungsfeldern mit örtlich hohen Dosisleistungen. Zur Erarbeitung von Verbesserungspotenzialen im Strahlenschutz ist der Einsatz von direkt ablesbaren Dosimetern auch geeignet für Mitarbeiter bei der Aufnahme neuer Tätigkeiten oder neuer diagnostischer/therapeutischer Verfahren. Der Strahlenschutzverantwortliche ist nach der Strahlenschutzverordnung neben der Unterweisung auch für die Dokumentation und die Aufbewahrung der aufgezeichneten Dosiswerte verantwortlich. Zudem sollten für die oben genannten Einsatzbereiche geeichte, direkt ablesbare Dosimeter zum Einsatz kommen. Für geeichte Dosimeter gilt nach der Mess- und Eichverordnung eine Eichfrist von zwei Jahren. Die Eichfrist kann auf sechs Jahre verlängert werden, wenn der Anwender mit einem geeigneten Prüfstrahler halbjährlich die Konstanz der Dosismessung des direkt ablesbaren Dosimeters prüfen kann und dies dokumentiert.
Eine zusätzliche Erfassung der Exposition über die in der Regel geforderte amtliche Personendosimetrie z. B. mit OSL-Personendosimetern (optisch stimulierte Lumineszenz) bleibt vom Einsatz von direkt ablesbaren Dosimetern unberührt.
von:

1 Verwendung von geeichten elektronischen Personendosimetern

Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) löste am 1. Januar 2015 die bis dahin geltende Eichordnung (EichO) ab. Mit der MessEV werden die im Mess- und Eichgesetz definierten Paragrafen des gesetzlichen Rahmens im Detail definiert.
Denkbare Szenarien
Bei der Anwendung von ionisierender Strahlung in der Röntgendiagnostik bzw. Strahlentherapie sowie beim Einsatz von offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin ergibt sich immer wieder die Notwendigkeit zum Einsatz eines ablesbaren Personendosimeters. Die dabei zum Einsatz kommenden elektronischen Dosimeter ermöglichen die temporäre Überwachung und Dokumentation möglicher Exposition gegenüber ionisierender Strahlung von Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten (müssen). Denkbare Szenarien sind u. a. der Einsatz bei helfenden Personen (z. B. Eltern, die das Kind bei einer Röntgenaufnahme zur Beruhigung begleiten), Handwerkern, die Reparaturen im Kontrollbereich ausführen, oder aber auch beim strahlenexponierten Personal der Abteilung. Bei Letztgenannten steht die tatsächliche Exposition bei Arbeitsabläufen direkt nach der Durchführung im Vordergrund, um gegebenenfalls Verbesserungspotenziale im Arbeitsablauf und der Anwendung von (zusätzlichen) Strahlenschutzmittel zu erreichen. Gerade bei neuen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren z. B. in der Durchleuchtung oder bei der Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen können mit direkt ablesbaren Dosimetern die tatsächlich aufgetretenen Expositionen im Anschluss ausgewertet werden, um den Strahlenschutz ggf. zu optimieren. Ebenso kann die zuständige Behörde ein zweites Dosimeter anordnen. Das mit Sicherheit am häufigste vorkommende Szenario, bei dem ein elektronisches Personendosimeter mit der direkten Ablesefunktion zum Einsatz kommt, ist die Dokumentation und Überwachung der Exposition von schwangeren Personen.
§ 55 StrlSchG
Einer schwangeren Personen darf nach § 55 „Zutritt zu Strahlenschutzbereichen” Absatz 2 „der Zutritt zu einem Kontrollbereich … nur erlaubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche ihr den Zutritt gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes eingehalten und dies dokumentiert wird. … Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu Kontrollbereichen … ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem Zutritt fünf Jahre aufzubewahren” [3].

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