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02G08 Organisation des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik

Klare rechtliche Regelungen, Probleme bei der Umsetzung

Strahlenschutz spielt in der Medizin eine große Rolle. Jeder Patient möchte so gut wie möglich behandelt werden und dabei so wenig wie möglich ionisierender Strahlung ausgesetzt sein. Um diese Sicherheit sowohl für Patient als auch für medizinisches Personal zu gewährleisten, gibt es im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und diversen untergesetzlichen Regelwerken klare Vorgaben. Wesentliche Probleme bei der Umsetzung bestehen in mangelhafter Kenntnis und teilweisem Missverständnis der Vorschriften, aber auch in der oft komplizierten Organisation des Klinikbetriebs. Strahlenschutzrecht, Medizinrecht und Arbeitsrecht greifen ineinander. Diverse unterschiedliche Institutionen, wie Ärztekammer, Aufsichtsbehörde, Ärztliche Stelle und auch kassenärztliche Vereinigung, prüfen und bewerten strahlenschutzrelevante Prozesse in Klinik und Praxis. Immer wieder kommt es dadurch zu unterschiedlichen Interpretationen der gesetzlichen Reglungen. Im vorliegenden Beitrag werden grundlegende Zusammenhänge bei der Organisation des Strahlenschutzes für den Klinikbetrieb erläutert. Der Fokus liegt auf den Röntgenanwendungen, da diese nicht, wie häufig gedacht, nur in der Abteilung für Radiologie durchgeführt werden. Viele nicht originär radiologisch arbeitende Fachabteilungen müssen sich dabei mit dem Strahlenschutz auseinandersetzen.
von:

1 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte

Beim Strahlenschutz in der Medizin greift das Modell von Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) und Strahlenschutzbeauftragten (SSB) genauso wie in allen anderen Arbeitsbereichen, in denen mit ionisierender Strahlung umgegangen wird. In diesem Abschnitt soll speziell auf die Stellung von SSV und SSB im Klinikbetrieb eingegangen werden.
SSV muss nicht fachkundig sein
Der SSV ist laut § 69 StrlSchG der Inhaber einer Umgangsgenehmigung für Strahlungsgeräte bzw. radioaktive Stoffe. SSV in der Klinik ist zumeist der Geschäftsführer. Ein Klinikgeschäftsführer kennt sich in der Regel mit BWL, Krankenhausmanagement und Abrechnung aus, nicht jedoch mit Strahlenschutz, was rechtlich auch kein Problem darstellt, denn der SSV muss nicht fachkundig sein. Nun besteht ein Krankenhaus aus vielen rechtlich weitestgehend eigenständigen Abteilungen, in denen mit ionisierender Strahlung gearbeitet wird.
Das ist typischerweise der Fall in

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