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02G02 Das neue Strahlenschutzgesetz und die zu erwartenden Änderungen für die Nuklearmedizin

Umfassender Schutz vor ionisierender Strahlung bei ihrer Anwendung in der Medizin, der Schutz vor Radon in Wohnungen sowie an Arbeitsplätzen und eine bessere Vorsorge für den Notfall – das sind zentrale Aspekte des neuen Strahlenschutzgesetzes. Die Kernthemen werden um neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung um den Strahlenschutz ergänzt. Auslöser des neuen Strahlenschutzgesetzes mit einer Neustrukturierung der nachgeschalteten Verordnung war die EU-Richtlinie 2013/59/Euratom [1]. Das neue Gesetz wurde am 12. Mai 2017 vom Bundesrat beschlossen. Bis Ende 2018 wird die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) mit zahlreichen Novellierungen erarbeitet, aus denen wichtige Änderungen für die Nuklearmedizin in dem Artikel herausgegriffen werden. Noch sind bei Weitem nicht alle Änderungen, die durch die StrlSchV kommen, in vollem Umfang absehbar, da verschiedene Anhörungen der Arbeitskreise und Fachgesellschaften im Herbst 2018 erfolgen. „Die Neuregelung spiegelt die wachsende Bedeutung des Strahlenschutzes in vielen Lebensbereichen wider: Das Gesetz schafft klare Strukturen und bildet den aktuellen Stand der Wissenschaft ab” [2].
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1 Das neue Strahlenschutzgesetz

Richtlinie 2013/59/Euratom
Durch die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes wird bis Ende 2018 das Strahlenschutzrecht in Deutschland neu abgebildet. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur „ Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung” vom 5. Dezember 2013 hat eine Neustrukturierung des Strahlenschutzgesetzes notwendig gemacht [1], s. Kap. 07014. Am 27. Januar 2017 wurde das daraufhin erarbeitete Strahlenschutzgesetz vom Bundeskabinett verabschiedet, und am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat zugestimmt. Am 27. Juni 2017 wurde im Bundesanzeiger das neue Strahlenschutzgesetz (Version vom 03.07.2017) veröffentlicht [3], s. Kap. 05200.
Mit der oben genannten EU-Richtlinie wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die neuen Erkenntnisse im Strahlenschutz stärker zu berücksichtigen und gesetzlich zu verankern. Der Schutz vor ionisierender Strahlung bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Medizin ist dabei, in Verbindung mit einer verbesserten Vorsorge für den Notfall, maßgeblicher Zweck der Änderungen im Strahlenschutzgesetz. Ziel der Richtlinie ist eine Unterscheidung zwischen geplanten, bestehenden und notfallbedingten Expositionssituationen. Das Strahlenschutzgesetz behält die Grundsätze des gültigen Atomrechts bei – Rechtfertigung, Optimierung, Dosisbegrenzung. Nachdem das Gesetz den Bundesrat im Mai 2017 passiert hat, soll es zum 31.12.2018 in Kraft treten. Dazu ist eine Neustrukturierung der nachgeschalteten Verordnungen notwendig. Die bisherige Prägung des Strahlenschutzrechts durch Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) muss in diesem Zuge neu geregelt werden [4].
Dazu wird bis Jahresende eine neue Strahlenschutzverordnung erarbeitet, die die bisherige RöV und StrlSchV in nur noch einem Werk vereint. Zum einen werden bewährte Regelungen aus RöV, StrlSchV übernommen, zum anderen werden ergänzende Regelungen für die Bereiche „Radon”, „Baustoffe” und „Notfallschutz” erarbeitet. Derzeit ist ein Referentenentwurf vom 30. Mai 2018 online beim BMU zugänglich [5], der in zahlreichen Schritten bis Ende 2018 angepasst werden muss. Allein im neuen Strahlenschutzgesetz wurden ca. 60 Verordnungsermächtigungen erstellt, die in den nachgeschalteten Verordnungen ausgearbeitet werden müssen. Aus dem aktuellen Referentenentwurf der Strahlenschutzverordnung lassen sich zahlreiche zu erwartende Änderungen für den Bereich der Nuklearmedizin ableiten, die im Nachfolgenden vorgestellt werden sollen.

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