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02145 Berechtigte Personen

Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ist ein sensibler Bereich, der von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden muss. Die berechtigten Personen bei der Anwendung sollen daher Experten sein, die über spezifische Ausbildungen und Zertifizierungen verfügen und somit befugt sind, medizinische Verfahren unter Verwendung ionisierender Strahlung und offener Nuklide durchzuführen. Die Voraussetzungen zur Berechtigung stellen sicher, dass die Anwendung der Strahlung sicher und unter Einhaltung gesetzlicher Standards erfolgt, um potenzielle Risiken für die Gesundheit der Menschen zu minimieren.
von:

1 Rechtliche Grundlagen

§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
„(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die
1.
entweder die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder,
2.
auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:
1.
Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen,
2.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4.
Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
5.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen
6.
Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.”

2 Erläuterungen

2.1 Einführung

§ 145 StrlSchV
In § 145 StrlSchV wird geregelt, welche Personen in Ausübung der Heilkunde ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe anwenden dürfen. Dabei wird unterschieden zwischen „Anwendung" und „technischer Durchführung". Die technische Durchführung bedeutet in diesem Zusammenhang z. B. das Erstellen von Röntgenaufnahmen eines Patienten und beinhaltet das Lagern des Patienten, Durchführen der Einstellung, Einstellung der technischen Parameter und schließlich das Durchführen der Röntgenaufnahme. Analog gilt dies für die technische Durchführung in der Strahlentherapie oder Nuklearmedizin.

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