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02056 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

Mit der Überarbeitung der Strahlenschutzverordnung wurde auch die Anforderung an die messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen ausführlicher gestaltet. Zudem wird auch in diesem Paragrafen deutlich geregelt, dass der Strahlenschutzverantwortliche diese Aufgabe übertragen bekommt.
von:

1 Rechtliche Grundlagen

§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes gemessen wird:
1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,
2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durchgeführten Messung oder nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.

2 Erläuterungen

2.1 Einleitung

Zur Abgrenzung und Einhaltung der neu festgelegten Schutzbereiche nach der EU-Richtlinie 96/29/EURATOM mit Art. 19, 20 und 24 werden messtechnische Überwachungsmaßnahmen erforderlich. Sie dienen auch der Vorbereitung und Durchführung einer ggf. notwendig werdenden physikalischen Strahlenschutzkontrolle gemäß §§ 64–66 StrlSchV zur Ermittlung der Körperdosis.

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