1.1 § 46 StrlSchV: Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
Zitat
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.”
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.”
2 Amtliche Begründung zu § 46
Die Regelung entspricht § 35 der bisherigen Strahlenschutzverordnung und § 18 Absatz 1 Nummer 4 der bisherigen Röntgenverordnung. Der Pflicht ist auch durch das Vorhalten einer elektronischen Fassung des Gesetzes und der Verordnung Genüge getan.
Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luft- oder Raumfahrzeugs ist es ausreichend, das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung am Boden zur Einsicht ständig verfügbar zu halten.