02013 Antrag zur Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
In den Regelungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie geht es um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht des Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der Durchführung radiologischer Untersuchungen.
Die Erläuterungen und das bereitgestellte Formular helfen dem Antragsteller, einen Antrag auf Genehmigung nach den neuen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bei den zuständigen Behörden zu stellen. Arbeitshilfen: von: |
1 Rechtliche Grundlagen (Auszug aus StrlSchG)
Zitat
„§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
„§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
(38) Teleradiologie Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet (Teleradiologe).”
Teleradiologie darf nur mit einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchG (s. 02012) der zuständigen Behörde betrieben werden. Maßgeblich sind weiterhin die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 StrlSchG i. V. m. § 123 StrlSchV.